Bekanntmachung und Ladung | Genossenschaftsversammlung
Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)
Gemeinde Unsleben
Landkreis Rhön-Grabfeld
VKZ 740851
Bekanntmachung und Ladung
Die Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendi-gung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Been-digung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer
Genossenschaftsversammlung
eingeladen.
Versammlungsort: Unsleben, Spanferkelshütte
Versammlungszeit: Montag, den 31.03.2025 um 19:30 Uhr
Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden
3. Bericht des Kassiers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und der Grundsätze des Wahlverfahrens sowie der Bildung des Wahlausschusses
7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des Vorstandsvorsitzenden
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden
10. Bestimmung von Kassenprüfern
11. Allgemeine Aussprache
Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.
Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung
4 Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsver-sammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und des-sen Stellvertreter vorzuschlagen.
Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).
Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereini-gungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevoll-mächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe.
Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.
Wählbarkeit:
Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.
Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.
Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirt-schaftlichen Berufsvertretung bestellen.
Unsleben, den 18.02.2025
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
gez.
Klaus Hesselbach