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Bekanntmachung und Ladung | Genossenschaftsversammlung

Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben (vgl. §§ 151 ff. FlurbG)
Gemeinde Unsleben
Landkreis Rhön-Grabfeld
VKZ 740851

Bekanntmachung und Ladung

Die Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendi-gung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff. FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Been-digung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer
Genossenschaftsversammlung
eingeladen.
Versammlungsort: Unsleben, Spanferkelshütte
Versammlungszeit: Montag, den 31.03.2025 um 19:30 Uhr

Tagesordnung:
1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden
3. Bericht des Kassiers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und der Grundsätze des Wahlverfahrens sowie der Bildung des Wahlausschusses
7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des Vorstandsvorsitzenden
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden
10. Bestimmung von Kassenprüfern
11. Allgemeine Aussprache

Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden.
Von der Genossenschaftsversammlung sind nach § 8 der Satzung
4 Vorstandsmitglieder
auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen.

Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsver-sammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und des-sen Stellvertreter vorzuschlagen.
Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG).

Wahlberechtigung:
Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereini-gungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.
Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevoll-mächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe.
Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit.

Wählbarkeit:
Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein.
Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt.
Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirt-schaftlichen Berufsvertretung bestellen.

Unsleben, den 18.02.2025

Der Vorsitzende des Vorstandes
der Flurbereinigungsgenossenschaft Unsleben
gez.
Klaus Hesselbach

Niederschrift 1. Vorstandssitzung

Flurneuordnung Hendungen 2
Gemeinde Hendungen
Landkreis Rhön-Grabfeld

BEKANNTMACHUNG

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat nach der Neuwahl des Vorstands in seiner konstituierenden
Sitzung vom 06.02.2025
Beschlüsse gefasst und Feststellungen getroffen über:

1. Verabschiedung von Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand
2. Erläuterungen zur Teilnehmergemeinschaft, Aufgabenverteilung im Vorstand, Sachverständige für die Wertermittlung, Entschädigung der Vorstandsmitglieder
2.1. Erläuterungen und Bestimmungen zu §§ 16 – 26 Flurbereinigungsgesetz
–FlurbG–, Art. 2 und 4 AGFlurbG sowie zu den Vollzugsbestimmungen
2.2. Bestellung des "örtlich Beauftragten des Vorsitzenden des Vorstands"
2.3. Bestellung des Wegebaumeisters
2.4. Bestellung des Pflanzmeisters
2.5. Benennung von Sachverständigen zur Wertermittlung
2.6. Sitzungen des Vorstands
2.7. Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder
2.8. Verpflichtung von Vorstandsmitgliedern (sofern in Abwesenheit gewählt)
3. Kassen- und Rechnungswesen, Vorschüsse (später Beiträge), Verrechnungssätze für Eigenleistungen der Teilnehmer (Arbeitsleistungen)
3.1. Verband für Ländliche Entwicklung Unterfranken – VLE –
3.2. Darlehensaufnahme
3.3. Bestimmungen und Festsetzungen über Vorschüsse (später Beiträge) nach § 19 FlurbG
3.4. Bestimmungen über Leistungen der Teilnehmer (Arbeits- und Fuhrleistungen)
3.5. Bestellung der Kassenprüfer
4. Datenschutz
5. Sonstiges
5.1. Meldung von Haftpflichtschadensfällen und Arbeitsunfällen
5.2. Schutz der neu gebauten Wege
5.3. Schutz von Bodendenkmälern
5.4. Schutz der vorhandenen Grünbestände
5.5. Landzwischenerwerb
5.6. Öffentliche Zustellung an Beteiligte mit unbekanntem Aufenthalt
5.7. Hinterlegung der Beschlussniederschriften
5.8. Bekanntmachungen
5.9. Bekanntmachung dieser Niederschrift

Eine Kopie der Niederschrift, die Datenschutzgeschäftsordnung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken
und die Satzung des Verbandes für Ländliche Entwicklung Unterfranken – VLE – liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus:
vom 04.04.2025 mit 05.05.2025
in der Verwaltungsgemeinschaft Heustreu, Wetterstr. 4, 97618 Heustreu

und
in der Verwaltungsgemeinschaft Mellrichstadt, Hauptstr. 4, 97638 Mellrichstadt

Nach diesem Zeitpunkt können o. a. Unterlagen beim örtlich Beauftragten,
Herrn Norbert Heurig, Bahrastraße 1, 97640 Hendungen eingesehen werden.

Würzburg, 24.02.2025
gez. Sina Ackermann
Technische Oberinspektorin

Geänderte Verfahrensvorschriften für Baugenehmigungen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Bauanträge und baurechtliche Vorbescheidsanträge direkt beim Landratsamt Rhön-Grabfeld und nicht wie bisher über die Gemeinde eingereicht werden. Hintergrund ist eine Änderung in der Bayerischen Bauordnung und die Aufnahme des Landratsamtes Rhön-Grabfeld in die Digitale Bauantragsverordnung.

Ab diesem Zeitpunkt können die Anträge auch digital mit einem elektronischen Nutzerkonto über das BayernPortal gestellt werden. Hierfür hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Online-Assistenten eingerichtet.

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, beim Landratsamt Rhön-Grabfeld Anträge in Papierform einzureichen. Anträge auf Genehmigungsfreistellung in Papierform müssen allerdings wie bisher bei den Gemeinden vorgelegt werden, weil die Gemeinde entscheidet, ob am Landratsamt ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die beim Landratsamt eingegangenen Papierunterlagen werden erfasst und geprüft. Anschließend wird die Standortgemeinde umgehend über die Antragstellung informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben sowie über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Die Gemeinden sind somit wie bisher in den Entscheidungsprozess eingebunden.

Das Landratsamt kann parallel mit der Antragsbearbeitung beginnen und die erforderlichen Fachstellen beteiligen. Hierdurch soll sich die Bearbeitungszeit verkürzen.

Bauberatungen erfolgen wie bisher sowohl beim Landratsamt als auch bei den Gemeinden.

Die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer papierlosen und effizienten Verwaltung.

Bauantrag-Tabelle

EHRENAMT IM FOKUS

Die Veranstaltungsreihe für ehrenamtlich Engagierte im Landkreis Rhön Grabfeld

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